Verfahren gegen Neonazi eingestellt: „Judenpack“ gilt nicht als Hetze (2024)

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5917672Verfahren gegen Neonazi eingestellt: „Judenpack“ gilt nicht als Hetze (1)Verfahren gegen Neonazi eingestellt: „Judenpack“ gilt nicht als Hetze (2)

Die Braunschweiger Staatsanwaltschaft findet auch bei wiederholter Prüfung nichts Volksverhetzendes an den Ausfällen von Martin Kiese.

Per Handyvideo dokumentiert: Martin Kiese beim Volkstrauertag 2020 (laut Twitter-Tweet) Foto: Twitter/Moritz Siman/Screenshot: taz

„Judenpresse, Judenpack, Feuer und Benzin für euch“, rief Martin Kiese auf einer von rechten Gruppen organisierten Veranstaltung am Volkstrauertag im November 2020 in Braunschweig. Er ist Mitglied von „Die Rechte“, einer neonazistischen Partei. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sieht darin auch nach wiederholter Prüfung keine Volksverhetzung.

Kiese hatte seine antisemitischen Ausfälligkeiten gegenüber Journalisten ausgesprochen, die den Auftritt der Rechtsextremen beobachteten. Ein kurzes Video des Journalisten Moritz Siman dokumentiert die Szene. Die Staatsanwaltschaft ermittelte „wegen Verdachts auf Volksverhetzung und Beleidigung“, stellte das Verfahren aber ein.

Aufgrund mehrerer Beschwerden hob die Generalstaatsanwaltschaft diese Entscheidung auf. Die Staatsanwaltschaft ermittelte erneut, kam aber zum gleichen Ergebnis.

Eine dieser Beschwerden kam von dem Ehepaar Gottschalk, das in dem Ausruf eine „öffentliche, antisemitische hetzerische Vernichtungsproklamation gegen das Judentum, gegen jede einzelne jüdische Person unserer Gesellschaft“ sieht.

Auch die Antisemitismusbeauftragte des Landesverbandes der israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen, Rebecca Seidler, sagte damals: Es sei „nicht hinnehmbar, dass Rechtsex­treme antisemitische Äußerungen tätigen können ohne Konsequenz“. Der Volkstrauertag ist ein Gedenktag in Deutschland. Er erinnert an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen.

Jacob Schwieger, Strafverteidiger

„Spontaneität schließt eine Strafbarkeit nicht aus, sondern betrifft höchstens die Strafzumessung“

Anfang Februar teilte die Staatsanwaltschaft Braunschweig dem Ehepaar Gottschalk mit, das Verfahren werde zum zweiten Mal eingestellt. Der Tatbestand der Volksverhetzung nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches sei nicht erfüllt; es bestehe kein Tatverdacht. Die Äußerungen des Beschuldigten seien klar gegen die vor Ort anwesenden Medienvertreter gerichtet gewesen und nicht gegen die in Deutschland lebenden Juden. Zwar habe er die Journalisten als „Judenpack“ bezeichnen wollen, nicht aber die in Deutschland lebenden Juden als „Pack“.

Das sieht der Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jacob Schwieger aus Hamburg anders: Die Begründung, warum kein Tatverdacht vorliege, sei falsch. Es stimme, dass Journalisten nicht als Volksgruppe nach dem Strafgesetzbuch erfasst seien, Juden hingegen sehr wohl. „Diese Argumentation geht am Punkt vorbei und verkennt das Angriffsobjekt“, sagt Schwieger. „Es sind nicht die Journalisten, sondern die Juden.“

Außerdem schreibt die Staatsanwaltschaft Braunschweig, dass Kiese sich spontan geäußert habe. Auch dies ist für Schwieger kein Argument dafür, dass es sich nicht um Volksverhetzung gehandelt haben sollte. „Spontaneität schließt eine Strafbarkeit nicht aus, sondern betrifft höchstens die Strafzumessung“, sagt der Anwalt.

Damit der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist, muss die Tätigkeit geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies liegt laut der Staatsanwaltschaft schon nicht vor, weil die Aussage nur gegenüber Medienvertretern getroffen wurde: „Die Äußerungen des Beschuldigten waren in der konkreten Situation nicht geeignet jemanden aufzuhetzen, da keine Personen anwesend waren, die hätten aufgehetzt werden können“, argumentieren die Staatsanwälte. Schwieger hat auch dazu eine klare Meinung: „Der betroffene Teil muss davon nichts erfahren“, sagt er. In Betracht kämen auch Äußerungen gegenüber Einzelpersonen.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft konnte Kiese auch nicht damit rechnen, dass seine Aussagen öffentlich würden, wie es durch das ins Internet gestellte Handy-Video geschah. Schwieger hält das für abwegig. Schließlich habe Kiese ja Journalisten beschimpft.

Das Ehepaar Gottschalk möchte in diesem Fall erstmal keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten. Allerdings hofft es, Aufmerksamkeit auf das Thema zu lenken. Die „antisemtische Verseuchung“ der Gesellschaft müsse gestoppt werden, sagt Joachim Gottschalk.

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Schwerpunkt Neonazis

  • Nord
  • 22. 2. 2023, 14:00 Uhr
Nina SpannuthAutorin
  • Braunschweig
  • Antisemitismus
  • Volksverhetzung
  • Strafverfolgung
Nina Spannuth

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      • KnorkeM

        Wie heißt denn der zuständige Staatsanwalt?
        Wir brauchen die Namen der Staatsanwälte.
        Die Namen der Rechtsanwälte und des Täters werden doch auch veröffentlicht.
        Strafvereitelung im Amt ist auch ein Delikt.

      • 32051 (Profil gelöscht)

        Gast

        Kiese oder Wiese?

      • Mitch Miller

        Hmmm...Braun-schweig?

      • Uns Uwe

        Man hat fast den Eindruck, Teile der deutschen Justiz wollen den Antisemitismus rehabilitieren.

        Also, klarer als diese Hetze des Neonazis geht es nun wirklich nicht.

        Wenn das kein Antiseimtismus sein soll, dann hat es nie Antisemitismus gegeben.

        • rero

          @Uns Uwe Dass der Beschuldigte antisemitisches Zeug von sich gegeben hat, steht außer Frage.

          Antisemitismus ist aber für sich kein Straftatbestand.

          Der Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung waren dagegen nicht erfüllt.

          • Blubbber Blub

            @rero Ja, aber eine Beleidigung ist es!

            • rero

              @Blubbber Blub Was wäre denn Ihrer Meinung da die Beleidigung?

              "Juden" ist objektiv keine Beleidigung.

              Genauso wenig, wie "Christ", "Moslem", "Türke" oder "Deutscher" bezeichnen,

              Subjektiv hat der Mann es natürlich beleidigend gemeint.

            • Don Geraldo

              @Blubbber Blub Im Gegensatz zu Volksverhetzung ist Beleidigung kein Offizialdelikt.
              Es hätte also jemand, der sich durch die Äußerungen beleidigt gefühlt hat, Anzeige erstatten müssen.
              Aber gerade weil die Äußerungen sehr allgemein gehalten sind wäre es problematisch, eine persönliche Betroffenheit nachzuweisen.

      • tomás zerolo

        Bizarr.

      • Fabian Wetzel

        Und wieder einmal erweist sich dass ich kein Gespür für die Rechtsprechung habe. Würde man mich fragen, ob die oben zitierte Aussage volksverhetztend ist, wäre ich doch sehr sicher. Vor allem wenn man bedenkt, was für vergleichsweise harmlose Äußerungen in anderen Fällen sehr wohl als Volksverhetzung eingestuft wurden.

        Und wehe dir, du trägst einen Pulli mit durchgestrichenem Hakenkreuz!

        • rero

          @Fabian Wetzel Die Aussage allein ist doch aber nicht der Punkt.

          Es geht auch darum, an wen die Aussage gerichtet ist und wer dabei ist.

          Das ist hier entscheidend.

          Würde er die gleiche Aussage vor einer Synagoge an den Rabbi richten und 20 Sympathisanten stehen dabei, würde derselbe Richter eine glasklare Volksverhetzung sehen.

          • Fabian Wetzel

            @rero Nungut, soweit verstand ich auch die Sicht des Gerichts. Aber man muss doch annehmen, dass Journalisten diese Aussage dann zitieren werden.
            Ist ja oben beispielsweise geschehen. So spricht indirekt er auch zum Rezipienten der Texte der Journalisten.

            Wie dem auch sei, ich war der irrigen Ansicht, entsprechende "Juden..irgendwas"-Sprechchöre in Fussballstadien wären als Volksverhetzung belangt worden, aber das scheint nach kurzer Recherche tatsächlich nicht zu stimmen. Es gab hier und da Ärger für die Vereine vom DFB aber Gerichtsurteile konnte ich auf die schnelle keine finden.

            Es ist ja auch eine Krux. Sieht man ein "Jude!" als Beleidigung an, wenn es offensichtlich als eine gedacht ist, ist man dann auch Antisemit? Ich beispielsweise habe auf eine derartige Ansprache in meiner Jugend mal geantwortet "Ich bin konfessionslos." Dann folgte eine Hetzjagd, bei der den Faschos der Atem zum Glück zuerst ausging. :)

      • BluesBrothers

        „Judenpresse, Judenpack, Feuer und Benzin für euch“
        Also selbst wenn man die Argumentation des Gerichts mitgeht, dies hätte sich gegen die Medienvertreter gerichtet, wäre dann nicht zumindest § 241 StGB oder Nötigung erfüllt.
        Mir ist es meist unsympatisch wenn Kommentatoren ohne SV Kenntnis Entscheidungen kritisieren, aber in dem Fall bleibt bei mir zumindest ein beklemmendes Gefühl zurück.

        • Friderike Graebert

          @BluesBrothers Es hat kein Gericht geurteilt.
          Zu einem Gerichtsverfahren kommt es gar nicht erst, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt.

        • nonpayclick

          @BluesBrothers Einem Gericht hat diese Tat nie vorgelegen, dafür hat die Staatsanwaltschaft gesorgt.
          Die Haarspalterei nach Paragraph 130 erweckt natürlich den Eindruck einer Bagatellisierung und ggf. schleichenden Unterstützung der Hetze.

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      Author: Gregorio Kreiger

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